Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen in Paris so bald wie möglich hinterlegt werden.
(2)Absatz 2,Es tritt unter den Ländern, in deren Namen es ratifiziert worden ist oder die ihm gemäß Artikel 11 Absatz 1 beigetreten sind, in Kraft, sobald mindestens zwölf Länder es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, und zwar zwei Jahre, nachdem ihnen von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Hinterlegung der zwölften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde angezeigt worden ist. Es soll dieselbe Geltung und Dauer haben wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Länder, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach der Hinterlegung der zwölften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt es gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 der Pariser Verbandsübereinkunft in Kraft. Jedoch ist dieses Inkrafttreten auf jeden Fall vom Ablauf der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist abhängig.
(4)Absatz 4,Dieses Abkommen tritt in allen Beziehungen zwischen den Ländern, in deren Namen es ratifiziert worden ist oder die ihm beigetreten sind, mit dem Tag, an dem es zwischen ihnen in Kraft tritt, an die Stelle der früheren Fassungen des Madrider Abkommens von 1891. Jedoch bleibt jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, in seinen Beziehungen zu den Ländern, die es nicht ratifiziert haben oder ihm nicht beigetreten sind, an die früheren Fassungen gebunden, sofern dieses Land nicht ausdrücklich erklärt hat, an diese Fassungen nicht mehr gebunden sein zu wollen. Diese Erklärung ist an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten. Sie wird erst zwölf Monate nach ihrem Empfang durch die genannte Regierung wirksam.
(5)Absatz 5,Das Internationale Büro trifft im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern die verwaltungsmäßigen Anpassungsmaßnahmen, die sich hinsichtlich der Ausführung der Bestimmungen dieses Abkommens als zweckmäßig erweisen.
Zu Urkund dessen haben die bevollmächtigten Unterzeichneten nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Nizza in einem einzigen Stücke am 15. Juni 1957.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Dokumentnummer
NOR40098088