Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Kundmachung letztwilliger Anordnungen
§ 16. Für die Kundmachung letztwilliger Anordnungen allein beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarif zu entlohnen. Paragraph 16, Für die Kundmachung letztwilliger Anordnungen allein beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem Paragraph 14, ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarif zu entlohnen.
Anmerkung
Zur Abschriftenbeglaubigungsgebühr siehe § 29 NTG, BGBl.
Nr. 576/1973.
Dokumentnummer
NOR12028913
alte Dokumentnummer
N2197114550T