Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Beachte
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).
Text
Übernahmeprotokoll und Amtsbestätigung
§ 16.Paragraph 16,
Für das Übernahmeprotokoll nach § 152 Abs. 1 AußStrG allein sowie für die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG allein beträgt die Gebühr jeweils 30 vH der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarifgesetz zu entlohnen. Für das Übernahmeprotokoll nach Paragraph 152, Absatz eins, AußStrG allein sowie für die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 172, AußStrG allein beträgt die Gebühr jeweils 30 vH der sich nach dem Paragraph 14, ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarifgesetz zu entlohnen.
Anmerkung
1. zur Abschriftenbeglaubigungsgebühr siehe § 29 NTG, BGBl. Nr. 576/1973
2. EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Dokumentnummer
NOR40095061