Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Klassifikation von Waren (Stockholmer Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1973Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Beachte
Abs. 1 : VerfassungsbestimmungAbsatz eins, : Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 4
(Notifizierung, Inkrafttreten und
Veröffentlichung von Änderungen und Ergänzungen)(Notifizierung, Inkrafttreten und, Veröffentlichung von Änderungen und Ergänzungen)
(1)Absatz eins,Alle vom Sachverständigenausschuß beschlossenen Änderungen und Ergänzungen werden vom Internationalen Büro den Behörden der Vertragsländer notifiziert. Diese Beschlüsse treten, wenn sie Ergänzungen betreffen, mit dem Eingang der Notifikation und, wenn sie Änderungen betreffen, sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft.
(2)Absatz 2,Das Internationale Büro als Verwahrstelle der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden in den beiden Zeitschriften „La Propriete industrielle“ und „Les Marques internationales“ veröffentlicht.
Anmerkung
"Internationales Büro": Art. 1 Abs. 6.
Schlagworte
Industrial Property
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Dokumentnummer
NOR12029320
Alte Dokumentnummer
N2197325788S