Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Klassifikation von Waren (Stockholmer Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 4
[Notifizierung, Inkrafttreten und Veröffentlichung von Änderungen und Ergänzungen]
(1)Absatz eins,Alle vom Sachverständigenausschuß beschlossenen Änderungen und Ergänzungen werden vom Internationalen Büro den Behörden der Vertragsländer notifiziert. Diese Beschlüsse treten, wenn sie Ergänzungen betreffen, mit dem Eingang der Notifikation und, wenn sie Änderungen betreffen, sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft.
(2)Absatz 2,Das Internationale Büro als Verwahrstelle der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden in den beiden Zeitschriften “La Propriete industrielle” und “Les Marques internationales” veröffentlicht.
Anmerkung
"Internationales Büro": Art. 1 Abs. 6.
Schlagworte
Industrial Property
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Dokumentnummer
NOR40098161