Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 318.08.197331.12.2007 BGBl. Nr. 401/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Klassifikation von Waren (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 3

[Änderungen und Ergänzungen der Internationalen Klassifikation – Sachverständigenausschuß]

  1. Absatz eins,Beim Internationalen Büro wird ein Sachverständigenausschuß gebildet, der über alle Änderungen oder Ergänzungen der Internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen zu beschließen hat. Jedes Vertragsland ist in dem Sachverständigenausschuß vertreten; dieser gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Annahme der Mehrheit der vertretenen Länder bedarf. Das Internationale Büro ist in dem Ausschuß vertreten.
  2. Absatz 2,Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge sind von den Behörden der Vertragsländer an das Internationale Büro zu richten; dieses hat sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses spätestens zwei Monate vor der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft werden sollen, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Beschlüsse des Ausschusses über Änderungen der Klassifikation bedürfen der Einstimmigkeit der Vertragsländer. Als Änderung ist jede Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse, die eine solche Überführung zur Folge hat, anzusehen.
  4. Absatz 4,Die Beschlüsse des Ausschusses über Ergänzungen der Klassifikation bedürfen der Mehrheit der Vertragsländer.
  5. Absatz 5,Die Sachverständigen können ihre Ansicht schriftlich bekanntgeben oder ihre Befugnis auf den Sachverständigen eines anderen Landes übertragen.
  6. Absatz 6,Macht ein Land keinen Sachverständigen als seinen Vertreter namhaft oder gibt der namhaft gemachte Sachverständige seine Meinung nicht innerhalb einer durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Frist bekannt, so wird angenommen, daß das betreffende Land dem Beschluß des Ausschusses zustimmt.

Anmerkung

"Internationales Büro": Art. 1 Abs. 6.

Schlagworte

WIPO, OMPI, Änderungsvorschlag

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Gesetzesnummer

10002273

Dokumentnummer

NOR40098160