Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 18.08.1973 — BGBl. Nr. 401/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute18.08.1973 BGBl. Nr. 401/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Klassifikation von Waren (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

18.08.1973BGBl. Nr. 401/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 2

[Rechtliche Bedeutung und Anwendung der Internationalen Klassifikation]

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Internationale Klassifikation die Bedeutung, die ihr jedes Vertragsland beilegt. Insbesondere bindet die Internationale Klassifikation die Vertragsländer weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.
  2. Absatz 2,Jedes Vertragsland behält sich vor, die Internationale Klassifikation der Waren und Dienstleistungen als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Behörden der Vertragsländer werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der Internationalen Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist.
  4. Absatz 4,Die Tatsache, daß eine Benennung in die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die etwa an dieser Benennung bestehen.

Anmerkung

Zum Abs. 2: § 17 Abs. 1 Z 5 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970: Hauptklassifikation.

Schlagworte

Patentamt

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Gesetzesnummer

10002273

Dokumentnummer

NOR12029318

alte Dokumentnummer

N2197325786S