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Art. 1

Fassungen
ab 18.08.1973 — BGBl. Nr. 401/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute18.08.1973 BGBl. Nr. 401/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Klassifikation von Waren (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

18.08.1973BGBl. Nr. 401/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 1

[Einrichtung eines besonderen Verbandes - Annahme der Internationalen Klassifikation - Sprachen) 2]

  1. Absatz eins,Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband.
  2. Absatz 2,Sie nehmen für die Eintragung von Marken dieselbe Klassifikation der Waren und Dienstleistungen an.
  3. Absatz 3,Diese Klassifikation besteht aus:

    Litera a einer Klasseneinteilung,

    Litera b einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen mit Angabe der Klasse, in die sie eingeordnet sind.

  4. Absatz 4,Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren sind die im Jahre 1935 vom Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums herausgegebene Klasseneinteilung und alphabetische Liste der Waren.
  5. Absatz 5,Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen können von dem gemäß Artikel (3) dieses Abkommens gebildeten Sachverständigenausschuß in dem durch diesen Artikel festgelegten Verfahren geändert oder ergänzt werden.
  6. Absatz 6,Die Klassifikation wird in französischer Sprache abgefaßt; auf Verlangen jedes Vertragslandes kann eine amtliche Übersetzung in seiner Sprache von dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als „das Internationale Büro“ bezeichnet) im Einvernehmen mit der beteiligten nationalen Behörde veröffentlicht werden. Jede Übersetzung der Liste der Waren und Dienstleistungen gibt bei jeder Ware oder Dienstleistung neben der entsprechenden Ordnungsnummer der alphabetischen Aufzählung in der betreffenden Sprache die Ordnungsnummer an, die sie in der in französischer Sprache abgefaßten Liste trägt.

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2) Die Artikel sind mit Überschriften versehen worden, um die Benutzung des Textes zu erleichtern. Der unterzeichnete Vertragstext enthält keine Überschriften.

Schlagworte

BIRPI, WIPO, OMPI

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Gesetzesnummer

10002273

Dokumentnummer

NOR12029317

Alte Dokumentnummer

N2197325785S