Rechtstracker.at

§ 88 StGB

Fassungen
01.01.1975 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 88 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 154/2015
§ 8801.01.201131.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 8801.01.201031.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 8801.07.200631.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 56/2006
§ 8801.03.200530.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 152/2004
§ 8801.01.200228.02.2005 § → § BGBl. I Nr. 130/2001
§ 8801.01.197531.12.2001 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 60/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 130/2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Fahrlässige Körperverletzung

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder
    1. Ziffer eins
      die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein Bruder oder seine Schwester oder nach Paragraph 72, Absatz 2, wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,
    2. Ziffer 2
      der Täter ein Arzt, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung der Heilkunde zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt,
    3. Ziffer 3
      der Täter eine im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätige Person, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung eines dieser Berufe zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder
    4. Ziffer 4
      aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt,
    so ist der Täter nach Absatz eins, nicht zu bestrafen.
  3. Absatz 3,In den im Paragraph 81, Ziffer eins und 2 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im Paragraph 81, Ziffer eins und 2 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029631

alte Dokumentnummer

N2197415083T