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§ 88 StGB

Fassungen
01.01.2002 bis 28.02.2005 — BGBl. I Nr. 130/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 88 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 154/2015
§ 8801.01.201131.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 8801.01.201031.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 8801.07.200631.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 56/2006
§ 8801.03.200530.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 152/2004
§ 8801.01.200228.02.2005 § → § BGBl. I Nr. 130/2001
§ 8801.01.197531.12.2001 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 130/2001

Außerkrafttretensdatum

28.02.2005danach: BGBl. I Nr. 152/2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Fahrlässige Körperverletzung

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder
    1. Ziffer eins
      die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein Bruder oder seine Schwester oder nach Paragraph 72, Absatz 2, wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,
    2. Ziffer 2
      der Täter ein Arzt, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung der Heilkunde zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt,
    3. Ziffer 3
      der Täter eine im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätige Person, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung eines dieser Berufe zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder
    4. Ziffer 4
      aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt,
    so ist der Täter nach Absatz eins, nicht zu bestrafen.
  3. Absatz 3,In den im Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40023106