Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1974
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 192Paragraph 192
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Neunter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie
Mehrfache Ehe
§ 192.Paragraph 192,
Wer eine neue Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einer verheirateten Person eine Ehe schließt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Schlagworte
Bigamie, Heiratsschwindel
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010
Dokumentnummer
NOR12029741
alte Dokumentnummer
N2197415193T