Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 192Paragraph 192
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Neunter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie
Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft
§ 192.Paragraph 192,
Wer eine neue Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, obwohl er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft führt, oder wer mit einer verheirateten Person oder einer Person, die eine eingetragene Partnerschaft führt, eine Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Schlagworte
Bigamie, Heiratsschwindel
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR40114225