Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 222Paragraph 222
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Elfter Abschnitt
Tierquälerei
Tierquälerei
§ 222. (1) Wer ein Tier roh mißhandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 222, (1) Wer ein Tier roh mißhandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung einer größeren Zahl von Tieren diese dadurch, daß er Fütterung oder Tränke unterläßt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
Anmerkung
1. Siehe auch TierversuchsG, BGBl. Nr. 184/1974.
2. Siehe auch Jagd- und Fischereigesetze sowie Tierschutzgesetze
der Länder.
Schlagworte
Lebewesen, Viehtransport, Hunger, Durst
Dokumentnummer
NOR12029771
Alte Dokumentnummer
N2197415223T