Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 222Paragraph 222
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Elfter Abschnitt
Tierquälerei
Tierquälerei
§ 222.Paragraph 222,
(1)Absatz eins,Wer ein Tier
roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
(3)Absatz 3,Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.
Anmerkung
1. siehe auch Tierversuchsgesetz 1988, BGBl. Nr. 501/1989, Jagd- und Fischereigesetze und Tierschutzgesetze der Länder
3. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002
Schlagworte
Lebewesen, Viehtransport, Hunger, Durst
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40033823