Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 692/1974Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Kennzeichnungspflicht
§ 1. (1) Waschmittel, die zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den im § 2 Abs. 1 angeführten Packungen und Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb Waschmittel Verwendung finden (Großverbraucher).Paragraph eins, (1) Waschmittel, die zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Packungen und Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb Waschmittel Verwendung finden (Großverbraucher).
(2)Absatz 2,Waschmittel im Sinne des Abs. 1 sind chemische Erzeugnisse in Pulverform, die zur Reinigung von Textilerzeugnissen bestimmt sind und als Vollwaschmittel, Einweich-, Vorwasch- oder Hauptwaschmittel sowie als Feinwasch- oder Handwaschmittel verwendet werden. Waschmittel mit einem anderen Verwendungsbereich sind entsprechend diesem zu bezeichnen.Waschmittel im Sinne des Absatz eins, sind chemische Erzeugnisse in Pulverform, die zur Reinigung von Textilerzeugnissen bestimmt sind und als Vollwaschmittel, Einweich-, Vorwasch- oder Hauptwaschmittel sowie als Feinwasch- oder Handwaschmittel verwendet werden. Waschmittel mit einem anderen Verwendungsbereich sind entsprechend diesem zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete Waschmittelpackungen und -behältnisse, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einer Nennfüllmenge, welche geringer als die Nennfüllmenge der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Verpackungsart ist, weitergegeben werden.
Anmerkung
Sanktion: § 33 UWG, BGBl. Nr. 531/1923.
Schlagworte
Einweichmittel, Vorwaschmittel, Feinwaschmittel, Waschmittelbehältnis
Dokumentnummer
NOR12030011
Alte Dokumentnummer
N2197422802S