Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 692/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Kennzeichnungspflicht
§ 1. (1) Waschmittel, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Packungen und Behältnissen gemäß der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der jeweils geltenden Fassung, gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb Waschmittel verwendet werden (Großverbraucher).Paragraph eins, (1) Waschmittel, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Packungen und Behältnissen gemäß der Fertigpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb Waschmittel verwendet werden (Großverbraucher).
(2)Absatz 2,Waschmittel im Sinne des Abs. 1 sind chemische Erzeugnisse in Pulverform, die zur Reinigung von Textilerzeugnissen bestimmt sind und als Vollwaschmittel, Einweich-, Vorwasch- oder Hauptwaschmittel sowie als Feinwasch- oder Handwaschmittel verwendet werden. Waschmittel mit einem anderen Verwendungsbereich sind entsprechend diesem zu bezeichnen.Waschmittel im Sinne des Absatz eins, sind chemische Erzeugnisse in Pulverform, die zur Reinigung von Textilerzeugnissen bestimmt sind und als Vollwaschmittel, Einweich-, Vorwasch- oder Hauptwaschmittel sowie als Feinwasch- oder Handwaschmittel verwendet werden. Waschmittel mit einem anderen Verwendungsbereich sind entsprechend diesem zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete Waschmittelpackungen und -behältnisse, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einer Nennfüllmenge, welche geringer als die Nennfüllmenge der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Verpackungsart ist, weitergegeben werden.
Schlagworte
Einweichmittel, Vorwaschmittel, Feinwaschmittel,
Waschmittelbehältnis, Konsument
Dokumentnummer
NOR12037166
Alte Dokumentnummer
N2199331628J