Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
30.12.1987 bis 17.09.1991 — BGBl. Nr. 637/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 222.12.199307.10.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005
§ 218.09.199121.12.1993 § → § BGBl. Nr. 501/1991
§ 230.12.198717.09.1991 BGBl. Nr. 637/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.12.1987BGBl. Nr. 637/1987

Außerkrafttretensdatum

17.09.1991danach: BGBl. Nr. 501/1991

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Verpackung und Kennzeichnung

Paragraph 2, (1) Packungen (Schachtelform) haben den Formaten E 1, E 2,

E 3, E 5, E 10 und E 15, Behältnisse (Trommelform) den Formaten ET 10 und ET 15 gemäß ÖNORMEN 23 zu entsprechen. Zulässig sind auch

  1. Ziffer eins
    quaderförmige Behältnisse, sofern sie
    1. Litera a
      nicht höher als die Packung des Formates E 10, nicht niedriger als das Behältnis des Formates ET 10 und von nahezu gleichem Volumen wie das Behältnis ET 10 sind oder
    2. Litera b
      nicht höher als die Packung des Formates E 15, nicht niedriger als das Behältnis des Formates ET 15 und von nahezu gleichem Volumen wie das Behältnis ET 15 sind;
  2. Ziffer 2
    Packungen und Behältnisse mit dem siebenfachen und mit dem zwölffachen Volumen des Formates E 1, sofern
    1. Litera a
      diese Packungen in keiner Abmessung kleiner als die nächstkleinere und in keiner Abmessung größer als die nächstgrößere Packung gemäß ÖNORM EN 23 sind;
    2. Litera b
      diese Behältnisse zylindrisch oder quaderförmig sind, das Behältnis mit dem siebenfachen Volumen des Formates E 1 mindestens halb so hoch wie und nicht höher als das Behältnis des Formates ET 10 ist und das Behältnis mit dem zwölffachen Volumen des Formates E 1 nicht niedriger als das Behältnis des Formates ET 10 und nicht höher als das Behältnis des Formates ET 15 ist.
  1. Absatz 2,Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung vorbehaltenen Schmalseiten der Packung oder dem Mantel des Behältnisses in der gleichen Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden Schachtelform anzubringen. Für Packungen, die ein größeres Format als E 15, oder Behältnisse, die ein größeres Format als ET 15 haben, gelten als Mindestflächen für die Kennzeichnung die Schmalseiten des Formates E 15.
  2. Absatz 3,Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.

Schlagworte

sichtbar

Gesetzesnummer

10002302

Dokumentnummer

NOR12030012

Alte Dokumentnummer

N2197422803S