Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 692/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1991Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Verpackung und Kennzeichnung
§ 2. (1) Packungen (Schachtelform) haben den Formaten E 1, E 2,Paragraph 2, (1) Packungen (Schachtelform) haben den Formaten E 1, E 2,
E 3, E 5, E 10 und E 15, Behältnisse (Trommelform) den Formaten ET 10 und ET 15 gemäß ÖNORMEN 23 „Verpackungen für pulverförmige Wasch- und Reinigungsmittel (Abmessungen und Volumen)'' vom 1. Oktober 1974 zu entsprechen. Zulässig sind auch Packungen und quaderförmige Behältnisse mit dem nahezu vierfachen, fünffachen, siebenfachen, achtfachen, zehnfachen, zwölffachen oder fünfzehnfachen Volumen des Formates E 1, sofern
die Packungen
mit dem nahezu vier- oder fünffachen Volumen des Formates E 1 nicht höher als die Packung des Formates E 5 sind,
mit dem nahezu sieben-, acht-, zehn- oder zwölffachen Volumen des Formates E 1 nicht höher als die jeweils nächstgrößere Packung gemäß ÖNORM EN 23 sind,
mit dem nahezu fünfzehnfachen Volumen des Formates E 1 nicht höher als die Packung des Formates E 15 sind und
die Behältnisse
mit dem nahezu vier- oder fünffachen Volumen des Formates E 1 nicht höher als die Packung des Formates E 5 sind,
mit dem nahezu sieben-, acht-, zehn- oder zwölffachen Volumen des Formates E 1 nicht höher als die Packung des Formates
E 10 sind,
mit dem nahezu fünfzehnfachen Volumen des Formates E 1 nicht höher als die Packung des Formates E 15 sind.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung vorbehaltenen Schmalseiten der Packung oder dem Mantel des Behältnisses in der gleichen Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden Schachtelform anzubringen. Für Packungen, die ein größeres Format als E 15, oder Behältnisse, die ein größeres Format als ET 15 haben, gelten als Mindestflächen für die Kennzeichnung die Schmalseiten des Formates E 15.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
Schlagworte
sichtbar, Waschmittel
Dokumentnummer
NOR12035763
Alte Dokumentnummer
N2199116476J