Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
18.09.1991 bis 21.12.1993 — BGBl. Nr. 501/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 222.12.199307.10.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005
§ 218.09.199121.12.1993 § → § BGBl. Nr. 501/1991
§ 230.12.198717.09.1991 BGBl. Nr. 637/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.09.1991BGBl. Nr. 501/1991

Außerkrafttretensdatum

21.12.1993

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Verpackung und Kennzeichnung

Paragraph 2, (1) Packungen (Schachtelform) haben den Formaten E 1, E 2,

E 3, E 5, E 10 und E 15, Behältnisse (Trommelform) den Formaten ET 10 und ET 15 gemäß ÖNORMEN 23 „Verpackungen für pulverförmige Wasch- und Reinigungsmittel (Abmessungen und Volumen)'' vom 1. Oktober 1974 zu entsprechen. Zulässig sind auch Packungen und quaderförmige Behältnisse mit dem nahezu vierfachen, fünffachen, siebenfachen, achtfachen, zehnfachen, zwölffachen oder fünfzehnfachen Volumen des Formates E 1, sofern

  1. Ziffer eins
    die Packungen
    1. Litera a
      mit dem nahezu vier- oder fünffachen Volumen des Formates E 1 nicht höher als die Packung des Formates E 5 sind,
    2. Litera b
      mit dem nahezu sieben-, acht-, zehn- oder zwölffachen Volumen des Formates E 1 nicht höher als die jeweils nächstgrößere Packung gemäß ÖNORM EN 23 sind,
    3. Litera c
      mit dem nahezu fünfzehnfachen Volumen des Formates E 1 nicht höher als die Packung des Formates E 15 sind und
  2. Ziffer 2
    die Behältnisse
    1. Litera a
      mit dem nahezu vier- oder fünffachen Volumen des Formates E 1 nicht höher als die Packung des Formates E 5 sind,
    2. Litera b
      mit dem nahezu sieben-, acht-, zehn- oder zwölffachen Volumen des Formates E 1 nicht höher als die Packung des Formates
      E 10 sind,
    3. Litera c
      mit dem nahezu fünfzehnfachen Volumen des Formates E 1 nicht höher als die Packung des Formates E 15 sind.
  1. Absatz 2,Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung vorbehaltenen Schmalseiten der Packung oder dem Mantel des Behältnisses in der gleichen Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden Schachtelform anzubringen. Für Packungen, die ein größeres Format als E 15, oder Behältnisse, die ein größeres Format als ET 15 haben, gelten als Mindestflächen für die Kennzeichnung die Schmalseiten des Formates E 15.
  2. Absatz 3,Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.

Schlagworte

sichtbar, Waschmittel

Gesetzesnummer

10002302

Dokumentnummer

NOR12035763

Alte Dokumentnummer

N2199116476J