Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung
§ 21. Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; Paragraph 21, Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben;
eine schriftliche Ausfertigung, binnen acht Tagen, hat nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt;
über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen acht Tagen nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
Anmerkung
Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses
ganz oder teilweise abgewiesen wird, sind immer in schriftlicher
Ausfertigung zuzustellen (§ 22 Abs. 2 zweiter Halbsatz).
Dokumentnummer
NOR12030107
alte Dokumentnummer
N2197511459R