Rechtstracker.at

§ 21 GebAG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 98/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 2101.01.200231.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 2101.01.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 140/1997
§ 2101.08.198931.12.1997 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 2101.05.197531.07.1989 BGBl. Nr. 136/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 98/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 111/2007

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung

Paragraph 21, (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.

  1. Absatz 2,Übersteigt die bestimmte Gebühr 100 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen
    1. Ziffer eins
      in Zivilsachen
      1. Litera a
        den Parteien und
      2. Litera b
        dem Revisor, sofern diese Gebühr nicht ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß gezahlt werden kann,
    2. Ziffer 2
      in Strafsachen
      1. Litera a
        dem Revisor,
      2. Litera b
        wenn die Gebühr eines aus dem Ausland geladenen Zeugen bestimmt wurde, überdies dem Privatankläger oder dem gemäß Paragraph 48, StPO einschreitenden Privatbeteiligten und dem Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten, Verurteilten), falls dieser aber vertreten ist, seinem Vertreter bzw. Verteidiger.

Anmerkung

1. Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Gewährung eines
Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen wird, sind immer in
schriftlicher Ausfertigung zuzustellen (§ 22 Abs. 2 zweiter
Halbsatz).
2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40021648