Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
VII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITT
Festsetzung von Zuschlägen
§ 64. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle Schilling aufzurunden. Paragraph 64, Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle Schilling aufzurunden.
Anmerkung
In Durchführung des § 64 sind bisher die Verordnungen, BGBl.
Nr. 358/1979, 333/1982, 177/1987, 214/1992 und BGBl. II Nr. 407/1997
ergangen. Die sich danach ergebenden Erhöhungen bei den
Gebührenbeträgen sind in den betreffenden Paragraphen bereits
berücksichtigt.
Schlagworte
Zuschlagsverordnung
Dokumentnummer
NOR12030150
alte Dokumentnummer
N2197511502R