Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1975Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Ausweis
§ 8. (1) Dem Sachverständigen ist anläßlich seiner Eintragung in die Liste ein Lichtbildausweis auszustellen.Paragraph 8, (1) Dem Sachverständigen ist anläßlich seiner Eintragung in die Liste ein Lichtbildausweis auszustellen.
(2)Absatz 2,Der Ausweis hat den Vor- und Familiennamen, den Tag und Ort der Geburt des Sachverständigen, die Anschrift, unter der er erreichbar ist, sowie die Liste, in der er, und das Fachgebiet, für das er eingetragen ist, zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Der Sachverständige hat diesen Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und hierbei auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Liste gestrichen, so hat er ihn unverzüglich zurückzustellen.
Dokumentnummer
NOR12030171
Alte Dokumentnummer
N2197514568T