Rechtstracker.at

§ 8 SDG

Fassungen
01.07.2016 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 50/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 61/2022
§ 801.01.201731.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 10/2017
§ 801.07.201631.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 50/2016
§ 801.01.200530.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 115/2003
§ 801.01.199931.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 168/1998
§ 801.05.197531.12.1998 BGBl. Nr. 137/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. I Nr. 50/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 10/2017

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Ausweiskarte und Siegel

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der zuständige Präsident hat dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zum Nachweis dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis in Kartenform auszustellen. Das Landesgericht des zuständigen Präsidenten ist ebenso wie die Gültigkeitsdauer der Karte auf diesem Ausweis anzuführen.
  2. Absatz 2,Auf der Ausweiskarte sind weiters die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, der Vor- und Familienname, der Tag der Geburt sowie nach Tunlichkeit die Fachgebiete, zum mindesten aber die Fachgruppen, für die der Sachverständige eingetragen ist, anzuführen. Die Ausweiskarte ist lediglich vom Sachverständigen zu unterfertigen. Wird der Sachverständige in der Folge (auch) für andere Fachgebiete beziehungsweise andere Fachgruppen eingetragen oder wechselt er in einen anderen Landesgerichtsprengel, so behält der Ausweis seine Gültigkeit. Auf Antrag des Sachverständigen ist ihm ein neuer Ausweis auszustellen.
  3. Absatz 3,Die Ausweiskarte ist mit einem geeigneten Zertifikat (Artikel 3, Ziffer 14, eIDAS-VO), das dem Sachverständigen selbstständige Eintragungen in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß Paragraph 3 a, Absatz 4 und 5 ermöglicht, zu versehen. Ihre Gültigkeitsdauer ist mit dem Ende des fünften auf die Ausstellung folgenden Kalenderjahres befristet. Die Kosten für die Karte sind vom Sachverständigen zu tragen, ihre Entrichtung ist dem Präsidenten vor Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste nachzuweisen. Die Karte ist erst nach Nachweis dieser Zahlungen auszufolgen.
  4. Absatz 4,Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat diese Ausweiskarte bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gestrichen, so hat er die Ausweiskarte unverzüglich zurückzustellen; gleiches gilt, wenn er eine neue Ausweiskarte erhält. Ist der Sachverständige trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Rückstellung der alten Ausweiskarte säumig, so hat der zuständige Landesgerichtspräsident zu prüfen, ob die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, noch gegeben ist.
  5. Absatz 5,Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet. Nach Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste hat er dem für ihn zuständigen Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines geeigneten Zertifikats (Artikel 3, Ziffer 14, eIDAS-VO) ausreichend.

Anmerkung

1. ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 115/2003
2. EG/EU: Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2025

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR40182053

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/137/P8/NOR40182053