Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1983 bis 31.07.1989 — BGBl. Nr. 653/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.200231.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
§ 901.07.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 901.08.198930.06.1996 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 901.01.198331.07.1989 BGBl. Nr. 653/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugs- und Wegegebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 653/1982

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989danach: BGBl. Nr. 343/1989

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Vollzugsgebühr

Höhe der Gebühr

  § 9. (1) Die Vollzugsgebühr beträgt für

  1. die pfandweise Beschreibung einer bücherlich nicht eingetragenen

     Liegenschaft,

  2. die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft und ihres

     Zubehörs,

  3. die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen Verwalters

     und die Übergabe einer Liegenschaft an den Ersteher,

  4. die Versteigerung nach § 270 Exekutionsordnung,

  5. einen Verkauf nach den §§ 268, 280 Abs. 1 oder 2

     Exekutionsordnung,

  6. die Übergabe nach § 271 Exekutionsordnung

  7. die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,

  8. eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb der Einleitung oder

     Aufhebung einer Verwahrung,

  9. eine vorgängige Schätzung,

10. die pfandweise Beschreibung oder Schätzung von Vermögensrechten

     im Sinn des § 331 Exekutionsordnung,

11. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte,

12. eine Amtshandlung bei Erwirkung von Handlungen oder

     Unterlassungen, besonders zwangsweiser Räumung nach § 349

     Exekutionsordnung,

13. eine Verhaftung,

14. eine Vorführung,

15. die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,

16. die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in einem Konkurs, mit

     Ausnahme einer Ver- oder Entsiegelung, und

17. die Aufnahme eines Inventars in einem Konkurs

bei einem Wert des zu vollstreckenden oder sichernden Anspruchs, in

Ermangelung eines Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder

Gegenstandes der Amtshandlung

  bis einschließlich 50 S ............  14,00 S

  über 50 S bis 100 S ................  22,50 S

  über 100 S bis 1 000 S .............  31,50 S

  über 1 000 S bis 5 000 S ...........  36,00 S

  über 5 000 S bis 10 000 S ..........  44,50 S

  über 10 000 S bis 50 000 S .........  59,00 S

  über 50 000 S bis 100 000 S ........  74,00 S

  über 100 000 S bis 250 000 S .......  98,50 S

  über 250 000 S bis 500 000 S ....... 147,50 S

  über 500 000 S bis 1 000 000 S ..... 194,00 S

  über 1 000 000 S ................... 242,00 S;

wenn ein solcher Wert im Zeitpunkt der

Amtshandlung noch nicht feststeht ..................... 59,00 S;

wenn der zu vollstreckende oder zu

sichernde Anspruch, in Ermangelung

eines Anspruchs der Gegenstand der

Amtshandlung keinen Vermögenswert hat ................. 22,50 S.

  1. Absatz 2,Für jede im Absatz eins, nicht angeführte Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung, besonders die Pfändung oder pfandweise Beschreibung beweglicher Sachen und eine nicht in Verbindung mit einer anderen Sicherungsmaßnahme in einem Konkurs vorgenommene Ver- oder Entsiegelung, beträgt die Vollzugsgebühr die halbe Gebühr nach Absatz eins, Für die Zustellung eines oder mehrerer Schriftstücke an denselben Empfangsberechtigten, die nicht bei einer Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung bewirkt werden kann, beträgt die Vollzugsgebühr 13 S.
  2. Absatz 3,Für jede andere nicht in den Absatz eins und 2 angeführte Amtshandlung, besonders Ermittlungen, beträgt die Vollzugsgebühr 8,50 S.

Anmerkung

NOV: Art. II, BGBl. Nr. 653/1982

Schlagworte

Erwerber, Freihandverkauf, Kindesabnahme, Versiegelung, Fahrnispfändung, Fahrnisexekution, Vollstreckungshandlung

Gesetzesnummer

10002336

Dokumentnummer

NOR12030189

Alte Dokumentnummer

N2197514622T