Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Vollzugsgebühr
Höhe der Gebühr
§ 9. (1) Die Vollzugsgebühr beträgt für
1. die pfandweise Beschreibung einer bücherlich nicht eingetragenen
Liegenschaft,
2. die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft und ihres
Zubehörs,
3. die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen Verwalters
und die Übergabe einer Liegenschaft an den Ersteher,
4. die Versteigerung nach § 270 Exekutionsordnung,
5. einen Verkauf nach den §§ 268, 280 Abs. 1 oder 2
Exekutionsordnung,
6. die Übergabe nach § 271 Exekutionsordnung
7. die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,
8. eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb der Einleitung oder
Aufhebung einer Verwahrung,
9. eine vorgängige Schätzung,
10. die pfandweise Beschreibung oder Schätzung von Vermögensrechten
im Sinn des § 331 Exekutionsordnung,
11. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte,
12. eine Amtshandlung bei Erwirkung von Handlungen oder
Unterlassungen, besonders zwangsweiser Räumung nach § 349
Exekutionsordnung,
13. eine Verhaftung,
14. eine Vorführung,
15. die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,
16. die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in einem Konkurs, mit
Ausnahme einer Ver- oder Entsiegelung, und
17. die Aufnahme eines Inventars in einem Konkurs
bei einem Wert des zu vollstreckenden oder sichernden Anspruchs, in
Ermangelung eines Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder
Gegenstandes der Amtshandlung
bis einschließlich 50 S ............ 14,00 S
über 50 S bis 100 S ................ 22,50 S
über 100 S bis 1 000 S ............. 31,50 S
über 1 000 S bis 5 000 S ........... 36,00 S
über 5 000 S bis 10 000 S .......... 44,50 S
über 10 000 S bis 50 000 S ......... 59,00 S
über 50 000 S bis 100 000 S ........ 74,00 S
über 100 000 S bis 250 000 S ....... 98,50 S
über 250 000 S bis 500 000 S ....... 147,50 S
über 500 000 S bis 1 000 000 S ..... 194,00 S
über 1 000 000 S ................... 242,00 S;
wenn ein solcher Wert im Zeitpunkt der
Amtshandlung noch nicht feststeht ..................... 59,00 S;
wenn der zu vollstreckende oder zu
sichernde Anspruch, in Ermangelung
eines Anspruchs der Gegenstand der
Amtshandlung keinen Vermögenswert hat ................. 22,50 S.
(2)Absatz 2,Für jede im Abs. 1 nicht angeführte Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung, besonders die Pfändung oder pfandweise Beschreibung beweglicher Sachen und eine nicht in Verbindung mit einer anderen Sicherungsmaßnahme in einem Konkurs vorgenommene Ver- oder Entsiegelung, beträgt die Vollzugsgebühr die halbe Gebühr nach Abs. 1. Für die Zustellung eines oder mehrerer Schriftstücke an denselben Empfangsberechtigten, die nicht bei einer Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung bewirkt werden kann, beträgt die Vollzugsgebühr 13 S.Für jede im Absatz eins, nicht angeführte Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung, besonders die Pfändung oder pfandweise Beschreibung beweglicher Sachen und eine nicht in Verbindung mit einer anderen Sicherungsmaßnahme in einem Konkurs vorgenommene Ver- oder Entsiegelung, beträgt die Vollzugsgebühr die halbe Gebühr nach Absatz eins, Für die Zustellung eines oder mehrerer Schriftstücke an denselben Empfangsberechtigten, die nicht bei einer Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung bewirkt werden kann, beträgt die Vollzugsgebühr 13 S.
(3)Absatz 3,Für jede andere nicht in den Abs. 1 und 2 angeführte Amtshandlung, besonders Ermittlungen, beträgt die Vollzugsgebühr 8,50 S.Für jede andere nicht in den Absatz eins und 2 angeführte Amtshandlung, besonders Ermittlungen, beträgt die Vollzugsgebühr 8,50 S.
Schlagworte
Erwerber, Freihandverkauf, Kindesabnahme, Versiegelung,
Fahrnispfändung, Fahrnisexekution, Vollstreckungshandlung