Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.200231.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
§ 901.07.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 901.08.198930.06.1996 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 901.01.198331.07.1989 BGBl. Nr. 653/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugs- und Wegegebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Vollzugsgebühr

Höhe der Gebühr

  § 9. (1) Die Vollzugsgebühr beträgt für

   1. die pfandweise Beschreibung einer bücherlich nicht

      eingetragenen Liegenschaft,

   2. die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft und ihres

      Zubehörs,

   3. die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen Verwalters

      und die Übergabe einer Liegenschaft an den Ersteher,

   4. die Versteigerung nach § 270 EO,

   5. einen Verkauf nach den §§ 268, 280 oder 281 EO,

   6. die Übergabe nach § 271 EO,

   7. die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,

   8. eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb der Einleitung oder

      Aufhebung einer Verwahrung,

   9. eine vorgängige Schätzung,

  10. die pfandweise Beschreibung oder Schätzung von

      Vermögensrechten im Sinn des § 331 EO,

  11. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte,

  12. eine Amtshandlung bei Erwirkung von Handlungen oder

      Unterlassungen, insbesondere zwangsweiser Räumung nach

      § 349 EO,

  13. eine Verhaftung,

  14. eine Vorführung,

  15. die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,

  16. die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in einem Konkurs, mit

      Ausnahme einer Ver- oder Entsiegelung, und

  17. die Aufnahme eines Inventars in einem Konkurs

bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs,

in Ermangelung eines Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder

Gegenstands der Amtshandlung

bis einschließlich 4 Euro ............................   1,50 Euro,

über 4 Euro bis 8 Euro ...............................   2,50 Euro,

über 8 Euro bis 80 Euro ..............................   3,50 Euro,

über 80 Euro bis 400 Euro ............................   4,00 Euro,

über 400 Euro bis 800 Euro ...........................   5,00 Euro,

über 800 Euro bis 4 000 Euro .........................   6,00 Euro,

über 4 000 Euro bis 8 000 Euro .......................   8,00 Euro,

über 8 000 Euro bis 20 000 Euro ......................  10,00 Euro,

über 20 000 Euro bis 40 000 Euro .....................  16,00 Euro,

über 40 000 Euro bis 80 000 Euro .....................  20,00 Euro,

über 80 000 Euro bis 160 000 Euro ....................  25,00 Euro,

über 160 000 Euro ....................................  30,00 Euro;

wenn ein solcher Wert im Zeitpunkt der Amtshandlung

noch nicht feststeht .................................   6,00 Euro;

wenn der zu vollstreckende oder zu sichernde Anspruch,

in Ermangelung eines Anspruchs der Gegenstand der

Amtshandlung keinen Vermögenswert hat ................   2,50 Euro.

  (2) Die Vollzugsgebühr beträgt für jede in Abs. 1 nicht angeführte

Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung, besonders die pfandweise

Beschreibung beweglicher Sachen und eine nicht in Verbindung mit

einer anderen Sicherungsmaßnahme in einem Konkurs vorgenommene Ver-

oder Entsiegelung, bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu

sichernden Anspruchs, in Ermangelung eines Anspruchs des zu

sichernden Vermögens oder Gegenstands der Amtshandlung

bis einschließlich 4 Euro ............................   0,75 Euro,

über 4 Euro bis 8 Euro ...............................   1,25 Euro,

über 8 Euro bis 80 Euro ..............................   1,75 Euro,

über 80 Euro bis 400 Euro ............................   2,00 Euro,

über 400 Euro bis 800 Euro ...........................   2,50 Euro,

über 800 Euro bis 4 000 Euro .........................   3,00 Euro,

über 4 000 Euro bis 8 000 Euro .......................   4,00 Euro,

über 8 000 Euro bis 20 000 Euro ......................   5,00 Euro,

über 20 000 Euro bis 40 000 Euro .....................   8,00 Euro,

über 40 000 Euro bis 80 000 Euro .....................  10,00 Euro,

über 80 000 Euro bis 160 000 Euro ....................  12,50 Euro,

über 160 000 Euro ....................................  15,00 Euro;

für die Zustellung eines oder mehrerer Schriftstücke

an denselben Empfangsberechtigten, die nicht bei einer

Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung bewirkt werden

kann .................................................   1,40 Euro.

  (3) Für jede andere nicht in den Abs. 1 und 2

angeführte Amtshandlung, besonders Ermittlungen,

beträgt die Vollzugsgebühr ...........................   0,90 Euro.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 29, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Erwerber, Freihandverkauf, Kindesabnahme, Versiegelung, Fahrnispfändung, Fahrnisexekution, Vollstreckungshandlung

Gesetzesnummer

10002336

Dokumentnummer

NOR40022171