Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.200231.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
§ 801.07.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 801.08.198930.06.1996 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 801.08.197531.07.1989 BGBl. Nr. 413/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugs- und Wegegebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Prüfung der Gebührenberechnung

Paragraph 8, (1) Die Richtigkeit der vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller berechneten Gebühren ist unverzüglich nach Beendigung der Amtshandlung von einem damit betrauten Gerichtsbediensteten zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß sie unrichtig berechnet worden sind, so hat der Prüfer sie zu berichtigen. Ist bereits eine Zahlungsaufforderung ergangen, so hat der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller diese Zahlungsaufforderung zu berichtigen. Ist die Gebühr bereits eingezahlt, so ist der Zahlungspflichtige entweder zur Nachzahlung aufzufordern oder es ist der zuviel gezahlte Betrag von Amts wegen oder auf Antrag zurückzuzahlen,es sei denn, der nachzahlende oder zurückzahlende Betrag übersteigt nicht 4 Euro.

  1. Absatz 2,Über den Antrag der Partei auf Zurückzahlung ist im Justizverwaltungsweg zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Anmerkung

1. Zum Justizverwaltungsweg siehe das Dienstrechtsverfahrensgesetz
1984, BGBl. Nr. 29/1984, und die Dienstrechtsverfahrensverordnung
1981, BGBl. Nr. 162/1981.
2. ÜR: Art. 96 Z 29, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Vollstrecker, Vollstreckungsorgan, Berichtigung, Richtigstellung, Korrektur, Rückzahlung, Rücküberweisung, Zurückzahlung, fehlerhaft, Zurücküberweisung, Berechnung, Justizverwaltung

Gesetzesnummer

10002336

Dokumentnummer

NOR40022170