Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1996 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 519/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.200231.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
§ 801.07.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 801.08.198930.06.1996 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 801.08.197531.07.1989 BGBl. Nr. 413/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugs- und Wegegebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 519/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Prüfung der Gebührenberechnung

Paragraph 8, (1) Die Richtigkeit der vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller berechneten Gebühren ist unverzüglich nach Beendigung der Amtshandlung von einem damit betrauten Gerichtsbediensteten zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß sie unrichtig berechnet worden sind, so hat der Prüfer sie zu berichtigen. Ist bereits eine Zahlungsaufforderung ergangen, so hat der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller diese Zahlungsaufforderung zu berichtigen. Ist die Gebühr bereits eingezahlt, so ist der Zahlungspflichtige entweder zur Nachzahlung aufzufordern oder es ist der zuviel gezahlte Betrag von Amts wegen oder auf Antrag zurückzuzahlen,es sei denn, der nachzahlende oder zurückzahlende Betrag übersteigt nicht 50 S.

  1. Absatz 2,Über den Antrag der Partei auf Zurückzahlung ist im Justizverwaltungsweg zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Anmerkung

1. Zum Justizverwaltungsweg siehe das Dienstrechtsverfahrensgesetz
1984, BGBl. Nr. 29/1984, und die Dienstrechtsverfahrensverordnung
1981, BGBl. Nr. 162/1981.
2. ÜR: Art. XLI Z 17, BGBl. Nr. 343/1989
Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Vollstrecker, Vollstreckungsorgan, Berichtigung, Richtigstellung, Korrektur, Rückzahlung, Rücküberweisung, Zurückzahlung, fehlerhaft, Zurücküberweisung, Berechnung, Justizverwaltung

Gesetzesnummer

10002336

Dokumentnummer

NOR12038059

Alte Dokumentnummer

N2199549654J