Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Prüfung der Gebührenberechnung
§ 8. (1) Die Richtigkeit der vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller berechneten Gebühren ist unverzüglich nach Beendigung der Amtshandlung von einem damit betrauten Gerichtsbediensteten zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß sie unrichtig berechnet worden sind, so hat der Prüfer sie zu berichtigen. Ist bereits eine Zahlungsaufforderung ergangen, so hat der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller diese Zahlungsaufforderung zu berichtigen. Ist die Gebühr bereits eingezahlt, so ist der Zahlungspflichtige entweder zur Nachzahlung aufzufordern oder es ist der zuviel gezahlte Betrag von Amts wegen oder auf Antrag zurückzuzahlen,es sei denn, der nachzahlende oder zurückzahlende Betrag übersteigt nicht 4 Euro.Paragraph 8, (1) Die Richtigkeit der vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller berechneten Gebühren ist unverzüglich nach Beendigung der Amtshandlung von einem damit betrauten Gerichtsbediensteten zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß sie unrichtig berechnet worden sind, so hat der Prüfer sie zu berichtigen. Ist bereits eine Zahlungsaufforderung ergangen, so hat der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller diese Zahlungsaufforderung zu berichtigen. Ist die Gebühr bereits eingezahlt, so ist der Zahlungspflichtige entweder zur Nachzahlung aufzufordern oder es ist der zuviel gezahlte Betrag von Amts wegen oder auf Antrag zurückzuzahlen,es sei denn, der nachzahlende oder zurückzahlende Betrag übersteigt nicht 4 Euro.
(2)Absatz 2,Über den Antrag der Partei auf Zurückzahlung ist im Justizverwaltungsweg zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
Anmerkung
1. Zum Justizverwaltungsweg siehe das Dienstrechtsverfahrensgesetz
1984, BGBl. Nr. 29/1984, und die Dienstrechtsverfahrensverordnung
1981, BGBl. Nr. 162/1981.
2. ÜR: Art. 96 Z 29, BGBl. I Nr. 98/2001
Schlagworte
Vollstrecker, Vollstreckungsorgan, Berichtigung, Richtigstellung,
Korrektur, Rückzahlung, Rücküberweisung, Zurückzahlung, fehlerhaft,
Zurücküberweisung, Berechnung, Justizverwaltung
Dokumentnummer
NOR40022170