Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Prüfung der Gebührenberechnung
§ 8. (1) Die Richtigkeit der vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller berechneten Gebühren ist unverzüglich nach Beendigung der Amtshandlung von einem damit betrauten Gerichtsbediensteten zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß sie unrichtig berechnet worden sind, so hat der Prüfer sie zu berichtigen. Ist bereits eine Zahlungsaufforderung ergangen, so hat der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller diese Zahlungsaufforderung zu berichtigen. Ist die Gebühr bereits eingezahlt, so ist der Zahlungspflichtige entweder zur Nachzahlung aufzufordern oder es ist der zuviel gezahlte Betrag von Amts wegen oder auf Antrag zurückzuzahlen, es sei denn, daß der nachzuzahlende oder zurückzuzahlende Betrag das Doppelte der Postzustellgebühr nicht übersteigt.Paragraph 8, (1) Die Richtigkeit der vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller berechneten Gebühren ist unverzüglich nach Beendigung der Amtshandlung von einem damit betrauten Gerichtsbediensteten zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß sie unrichtig berechnet worden sind, so hat der Prüfer sie zu berichtigen. Ist bereits eine Zahlungsaufforderung ergangen, so hat der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller diese Zahlungsaufforderung zu berichtigen. Ist die Gebühr bereits eingezahlt, so ist der Zahlungspflichtige entweder zur Nachzahlung aufzufordern oder es ist der zuviel gezahlte Betrag von Amts wegen oder auf Antrag zurückzuzahlen, es sei denn, daß der nachzuzahlende oder zurückzuzahlende Betrag das Doppelte der Postzustellgebühr nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Über den Antrag der Partei auf Zurückzahlung ist im Justizverwaltungsweg zu entscheiden.
Anmerkung
1. Die Postzustellgebühr gibt es seit dem Inkrafttreten (1. März
1981) des Bundesgesetzes vom 25. November 1980, mit dem das
Postgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 561/1980, nicht mehr.
2. Zum Justizverwaltungsweg siehe das Dienstrechtsverfahrensgesetz
1984, BGBl. Nr. 29/1984, und die Dienstrechtsverfahrensverordnung
1981, BGBl. Nr. 162/1981.
Schlagworte
Vollstrecker, Vollstreckungsorgan, Berichtigung, Richtigstellung,
Korrektur, Rückzahlung, Rücküberweisung, Zurückzahlung, fehlerhaft,
Zurücküberweisung, Berechnung, Justizverwaltung
Dokumentnummer
NOR12030188
Alte Dokumentnummer
N2197514621T