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II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Vollzugsgebühr
Höhe der Gebühr
§ 9. (1) Die Vollzugsgebühr beträgt für
1. die pfandweise Beschreibung einer bücherlich nicht
eingetragenen Liegenschaft,
2. die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft und ihres
Zubehörs,
3. die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen Verwalters
und die Übergabe einer Liegenschaft an den Ersteher,
4. die Versteigerung nach § 270 EO,
5. einen Verkauf nach den §§ 268, 280 oder 281 EO,
6. die Übergabe nach § 271 EO,
7. die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,
8. eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb der Einleitung oder
Aufhebung einer Verwahrung,
9. eine vorgängige Schätzung,
10. die pfandweise Beschreibung oder Schätzung von
Vermögensrechten im Sinn des § 331 EO,
11. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte,
12. eine Amtshandlung bei Erwirkung von Handlungen oder
Unterlassungen, insbesondere zwangsweiser Räumung nach
§ 349 EO,
13. eine Verhaftung,
14. eine Vorführung,
15. die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,
16. die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in einem Konkurs, mit
Ausnahme einer Ver- oder Entsiegelung, und
17. die Aufnahme eines Inventars in einem Konkurs
bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs,
in Ermangelung eines Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder
Gegenstands der Amtshandlung
bis einschließlich 4 Euro ............................ 1,50 Euro,
über 4 Euro bis 8 Euro ............................... 2,50 Euro,
über 8 Euro bis 80 Euro .............................. 3,50 Euro,
über 80 Euro bis 400 Euro ............................ 4,00 Euro,
über 400 Euro bis 800 Euro ........................... 5,00 Euro,
über 800 Euro bis 4 000 Euro ......................... 6,00 Euro,
über 4 000 Euro bis 8 000 Euro ....................... 8,00 Euro,
über 8 000 Euro bis 20 000 Euro ...................... 10,00 Euro,
über 20 000 Euro bis 40 000 Euro ..................... 16,00 Euro,
über 40 000 Euro bis 80 000 Euro ..................... 20,00 Euro,
über 80 000 Euro bis 160 000 Euro .................... 25,00 Euro,
über 160 000 Euro .................................... 30,00 Euro;
wenn ein solcher Wert im Zeitpunkt der Amtshandlung
noch nicht feststeht ................................. 6,00 Euro;
wenn der zu vollstreckende oder zu sichernde Anspruch,
in Ermangelung eines Anspruchs der Gegenstand der
Amtshandlung keinen Vermögenswert hat ................ 2,50 Euro.
(2) Die Vollzugsgebühr beträgt für jede in Abs. 1 nicht angeführte
Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung, besonders die pfandweise
Beschreibung beweglicher Sachen und eine nicht in Verbindung mit
einer anderen Sicherungsmaßnahme in einem Konkurs vorgenommene Ver-
oder Entsiegelung, bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu
sichernden Anspruchs, in Ermangelung eines Anspruchs des zu
sichernden Vermögens oder Gegenstands der Amtshandlung
bis einschließlich 4 Euro ............................ 0,75 Euro,
über 4 Euro bis 8 Euro ............................... 1,25 Euro,
über 8 Euro bis 80 Euro .............................. 1,75 Euro,
über 80 Euro bis 400 Euro ............................ 2,00 Euro,
über 400 Euro bis 800 Euro ........................... 2,50 Euro,
über 800 Euro bis 4 000 Euro ......................... 3,00 Euro,
über 4 000 Euro bis 8 000 Euro ....................... 4,00 Euro,
über 8 000 Euro bis 20 000 Euro ...................... 5,00 Euro,
über 20 000 Euro bis 40 000 Euro ..................... 8,00 Euro,
über 40 000 Euro bis 80 000 Euro ..................... 10,00 Euro,
über 80 000 Euro bis 160 000 Euro .................... 12,50 Euro,
über 160 000 Euro .................................... 15,00 Euro;
für die Zustellung eines oder mehrerer Schriftstücke
an denselben Empfangsberechtigten, die nicht bei einer
Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung bewirkt werden
kann ................................................. 1,40 Euro.
(3) Für jede andere nicht in den Abs. 1 und 2
angeführte Amtshandlung, besonders Ermittlungen,
beträgt die Vollzugsgebühr ........................... 0,90 Euro.