Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 653/1982Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Ermäßigung der Gebühr
§ 11. (1) Unterbleibt die Amtshandlung nach der Entstehung der Gebührenpflicht aus Gründen, die nicht in der Person des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers liegen, unterbleibt etwa die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, und betrüge die Vollzugsgebühr mehr als 14 S, so ermäßigt sie sich auf die Hälfte, jedoch auf nicht weniger als 14 S.Paragraph 11, (1) Unterbleibt die Amtshandlung nach der Entstehung der Gebührenpflicht aus Gründen, die nicht in der Person des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers liegen, unterbleibt etwa die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, und betrüge die Vollzugsgebühr mehr als 14 S, so ermäßigt sie sich auf die Hälfte, jedoch auf nicht weniger als 14 S.
(2)Absatz 2,Die Vollzugsgebühr ermäßigt sich jedoch nicht, wenn
der Verpflichtete bei der Vollstreckung Zahlung der einzutreibenden Forderung samt Nebengebühren und Kosten leistet oder nachweist,
der anwesende betreibende Gläubiger vom Vollzug absteht,
der Vollzug vom Verpflichteten oder von anderen Personen gewaltsam verhindert oder zur Beseitigung eines Widerstandes die Unterstützung von Sicherheitsorganen in Anspruch genommen worden ist, oder
zur Eröffnung von verschlossenen Türen oder Behältnissen ein Schlosser beigezogen worden ist.
Anmerkung
NOV: Art. II, BGBl. Nr. 653/1982
Schlagworte
Vollstrecker, Vollstreckungsorgan, Fahrnisexekution, Pfändung,
Fahrnispfändung, Fahrnisvollzug, Polizei, Gendarmerie, Öffnen,
Eröffnen, Aufsperren, Intervention, Beiziehung
Dokumentnummer
NOR12030191
Alte Dokumentnummer
N2197514624T