Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1983 bis 31.07.1989 — BGBl. Nr. 653/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.200231.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
§ 1101.07.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 1101.08.198930.06.1996 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 1101.01.198331.07.1989 BGBl. Nr. 653/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugs- und Wegegebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 653/1982

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989danach: BGBl. Nr. 343/1989

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Ermäßigung der Gebühr

Paragraph 11, (1) Unterbleibt die Amtshandlung nach der Entstehung der Gebührenpflicht aus Gründen, die nicht in der Person des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers liegen, unterbleibt etwa die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, und betrüge die Vollzugsgebühr mehr als 14 S, so ermäßigt sie sich auf die Hälfte, jedoch auf nicht weniger als 14 S.

  1. Absatz 2,Die Vollzugsgebühr ermäßigt sich jedoch nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verpflichtete bei der Vollstreckung Zahlung der einzutreibenden Forderung samt Nebengebühren und Kosten leistet oder nachweist,
    2. Ziffer 2
      der anwesende betreibende Gläubiger vom Vollzug absteht,
    3. Ziffer 3
      der Vollzug vom Verpflichteten oder von anderen Personen gewaltsam verhindert oder zur Beseitigung eines Widerstandes die Unterstützung von Sicherheitsorganen in Anspruch genommen worden ist, oder
    4. Ziffer 4
      zur Eröffnung von verschlossenen Türen oder Behältnissen ein Schlosser beigezogen worden ist.

Anmerkung

NOV: Art. II, BGBl. Nr. 653/1982

Schlagworte

Vollstrecker, Vollstreckungsorgan, Fahrnisexekution, Pfändung, Fahrnispfändung, Fahrnisvollzug, Polizei, Gendarmerie, Öffnen, Eröffnen, Aufsperren, Intervention, Beiziehung

Gesetzesnummer

10002336

Dokumentnummer

NOR12030191

Alte Dokumentnummer

N2197514624T