Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Ermäßigung der Gebühr
§ 11. (1) Unterbleibt die Amtshandlung nach der Entstehung der Gebührenpflicht aus Gründen, die nicht in der Person des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers liegen, unterbleibt etwa die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, und betrüge die Vollzugsgebühr mehr als 17 S, so ermäßigt sie sich auf die Hälfte, jedoch auf nicht weniger als 17 S.Paragraph 11, (1) Unterbleibt die Amtshandlung nach der Entstehung der Gebührenpflicht aus Gründen, die nicht in der Person des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers liegen, unterbleibt etwa die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, und betrüge die Vollzugsgebühr mehr als 17 S, so ermäßigt sie sich auf die Hälfte, jedoch auf nicht weniger als 17 S.
(2)Absatz 2,Die Vollzugsgebühr ermäßigt sich jedoch nicht, wenn
der Verpflichtete bei der Vollstreckung vollständige Zahlung aller einzutreibenden Forderungen samt Nebengebühren und Kosten leistet oder nachweist,
der anwesende betreibende Gläubiger vom Vollzug absteht,
der Vollzug vom Verpflichteten oder von anderen Personen gewaltsam verhindert oder zur Beseitigung eines Widerstandes die Unterstützung von Sicherheitsorganen in Anspruch genommen worden ist, oder
zur Eröffnung von verschlossenen Türen oder Behältnissen ein Schlosser beigezogen worden ist.
(3)Absatz 3,Bei Teilzahlung ist bei Berechnung der Vollzugsgebühr von der Höhe der Zahlung als Bemessungsgrundlage nach § 9 Abs. 2 auszugehen, wobei mindestens die Vollzugsgebühr nach Abs. 1 zusteht; höchstens jedoch die eine Stufe unter der Vollzugsgebühr nach § 9 Abs. 2 liegende Vollzugsgebühr.Bei Teilzahlung ist bei Berechnung der Vollzugsgebühr von der Höhe der Zahlung als Bemessungsgrundlage nach Paragraph 9, Absatz 2, auszugehen, wobei mindestens die Vollzugsgebühr nach Absatz eins, zusteht; höchstens jedoch die eine Stufe unter der Vollzugsgebühr nach Paragraph 9, Absatz 2, liegende Vollzugsgebühr.
(4)Absatz 4,Die Wegnahme von Bargeld durch den Gerichtsvollzieher (§ 261 Exekutionsordnung) ist wie eine Zahlung des Verpflichteten zu behandeln.Die Wegnahme von Bargeld durch den Gerichtsvollzieher (Paragraph 261, Exekutionsordnung) ist wie eine Zahlung des Verpflichteten zu behandeln.
Anmerkung
ÜR: Art. XLI Z 17, BGBl. Nr. 343/1989
Schlagworte
Vollstrecker, Vollstreckungsorgan, Fahrnisexekution, Pfändung,
Fahrnispfändung, Fahrnisvollzug, Polizei, Gendarmerie, Öffnen,
Eröffnen, Aufsperren, Intervention, Beiziehung
Dokumentnummer
NOR12034852
Alte Dokumentnummer
N2198910187L