Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.08.1989 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.200231.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
§ 1201.07.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 1201.08.198930.06.1996 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 1201.01.198331.07.1989 BGBl. Nr. 653/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugs- und Wegegebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996danach: BGBl. Nr. 519/1995

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Erhöhung der Gebühr

Paragraph 12, (1) Wird eine Amtshandlung, aus den Umständen gerechtfertigt, an einem Werktag vor dem für das betreffende Gericht geltenden Dienstbeginn oder nach dem Dienstschluß vorgenommen, so erhöht sich die Vollzugsgebühr um 16 S, für eine Amtshandlung an Samstagen, Sonn- oder gesetzlich anerkannten Feiertagen oder zur Nachtzeit um 140 S. Die Nachtzeit umfaßt die Stunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Fällt die Dauer einer Amtshandlung mehr als zur Hälfte in die Zeit nach Dienstbeginn, vor Dienstschluß oder in die Zeit vor 22.00 Uhr oder nach 6.00 Uhr, so erhöht sich die Vollzugsgebühr nur um die Hälfte der vorstehend angeführten Beträge.

  1. Absatz 2,Dauert eine Amtshandlung ohne Einrechnung des Hin- und Rückweges mehr als zwei Stunden, so ist für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde die Vollzugsgebühr neuerlich zu entrichten.

Anmerkung

ÜR: Art XLI Z 17, BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

Dienstzeit, Nacht, Zuschlag, Nachtzuschlag, Dauer, Hinweg

Gesetzesnummer

10002336

Dokumentnummer

NOR12034853

Alte Dokumentnummer

N2198910188L