Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.07.1996 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 519/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.200231.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
§ 1201.07.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 1201.08.198930.06.1996 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 1201.01.198331.07.1989 BGBl. Nr. 653/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugs- und Wegegebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 519/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Erhöhung der Gebühr

Paragraph 12, (1) Wird eine Amtshandlung, aus den Umständen gerechtfertigt, an einem Werktag vor dem für das betreffende Gericht geltenden Dienstbeginn oder nach dem Dienstschluß vorgenommen, so erhöht sich die Vollzugsgebühr um 19 S, für eine Amtshandlung an Samstagen, Sonn- oder gesetzlich anerkannten Feiertagen oder zur Nachtzeit um 168 S. Die Nachtzeit umfaßt die Stunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Fällt die Dauer einer Amtshandlung mehr als zur Hälfte in die Zeit nach Dienstbeginn, vor Dienstschluß oder in die Zeit vor 22.00 Uhr oder nach 6.00 Uhr, so erhöht sich die Vollzugsgebühr nur um die Hälfte der vorstehend angeführten Beträge.

  1. Absatz 2,Dauert eine Amtshandlung ohne Einrechnung des Hin- und Rückweges mehr als zwei Stunden, so ist für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde die Vollzugsgebühr neuerlich zu entrichten.

Anmerkung

ÜR: Art XLI Z 17, BGBl. Nr. 343/1989
Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Dienstzeit, Nacht, Zuschlag, Nachtzuschlag, Dauer, Hinweg

Gesetzesnummer

10002336

Dokumentnummer

NOR12038063

Alte Dokumentnummer

N2199549658J