Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1983 bis 31.07.1989 — BGBl. Nr. 653/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.200231.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
§ 1201.07.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 1201.08.198930.06.1996 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 1201.01.198331.07.1989 BGBl. Nr. 653/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugs- und Wegegebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 653/1982

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989danach: BGBl. Nr. 343/1989

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Erhöhung der Gebühr

Paragraph 12, (1) Wird eine Amtshandlung, aus den Umständen gerechtfertigt, an einem Werktag vor dem für das betreffende Gericht geltenden Dienstbeginn oder nach dem Dienstschluß vorgenommen, so erhöht sich die Vollzugsgebühr um 13,00 S, für eine Amtshandlung an Samstagen, Sonn- oder gesetzlich anerkannten Feiertagen oder zur Nachtzeit um 116,00 S. Die Nachtzeit umfaßt die Stunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Fällt die Dauer einer Amtshandlung mehr als zur Hälfte in die Zeit nach Dienstbeginn, vor Dienstschluß oder in die Zeit vor 22.00 Uhr oder nach 6.00 Uhr, so erhöht sich die Vollzugsgebühr nur um die Hälfte der vorstehend angeführten Beträge.

  1. Absatz 2,Dauert eine Amtshandlung ohne Einrechnung des Hin- und Rückweges mehr als drei Stunden, so ist für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde die Vollzugsgebühr neuerlich zu entrichten.

Anmerkung

NOV: Art. II, BGBl. Nr. 653/1982

Schlagworte

Dienstzeit, Nacht, Zuschlag, Nachtzuschlag, Dauer, Hinweg

Gesetzesnummer

10002336

Dokumentnummer

NOR12030192

Alte Dokumentnummer

N2197514625T