Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
IV. Hauptstückrömisch vier. Hauptstück
Vom Beschuldigten und seiner Verteidigung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Wen der Verdacht einer strafbaren Handlung trifft, der kann als Beschuldigter erst dann angesehen werden, wenn gegen ihn die Anklageschrift oder der Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung eingebracht wurde.
(2)Absatz 2,Als Angeklagter ist der anzusehen, gegen den eine Hauptverhandlung angeordnet worden ist.
(3)Absatz 3,Soweit indes die den Beschuldigten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes nicht als ihrer Natur nach auf die Voruntersuchung beschränkt erscheinen, sind sie auch auf den Angeklagten und auf den anzuwenden, der als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen oder als solcher zur Vernehmung vorgeladen oder in Verwahrung oder Haft genommen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030332
alte Dokumentnummer
N2197523685S