Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
IV. Hauptstückrömisch vier. Hauptstück
Vom Beschuldigten und seiner Verteidigung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Wen der Verdacht einer strafbaren Handlung trifft, der kann als Beschuldigter erst dann angesehen werden, wenn gegen ihn die Anklageschrift oder der Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung eingebracht wurde.
(2)Absatz 2,Als Angeklagter ist der anzusehen, gegen den eine Hauptverhandlung angeordnet worden ist.
(3)Absatz 3,Soweit indes die den Beschuldigten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes nicht als ihrer Natur nach auf die Voruntersuchung beschränkt erscheinen, sind sie auch auf den Angeklagten und auf den anzuwenden, der als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen oder als solcher zur Vernehmung vorgeladen oder in Verwahrung oder Haft genommen wurde.
(4)Absatz 4,Der einer strafbaren Handlung Verdächtige ist zu verständigen, sobald gerichtliche Vorerhebungen gegen ihn geführt werden oder die Voruntersuchung eingeleitet wird. Die Verständigung hat den Gegenstand der Anschuldigung und eine Belehrung über die wesentlichen Rechte im Verfahren zu enthalten. Sie kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12036834
alte Dokumentnummer
N2199329438J