Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Text
IX. Hauptstückrömisch neun. Hauptstück
Von der Erforschung strafbarer Handlungen und von den Vorerhebungen
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 25)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 25,)
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Alle öffentlichen Behörden und Ämter sind schuldig, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten strafbaren Handlungen, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchen sind, sogleich dem Staatsanwalte des zuständigen Gerichtes anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Bei Gefahr im Verzuge kann die Anzeige einer verübten strafbaren Handlung auch an das Bezirksgericht erstattet werden, in dessen Sprengel sich die Behörde befindet.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12030383
alte Dokumentnummer
N2197523736S