Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erweiterter Schutz der Verkehrsopfer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1987Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Anspruchsberechtigte Personen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben ausschließlich
Personen, die durch ein Schadenereignis im Sinn des § 2 Abs.1 oder § 2a eine Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsschädigungen erlitten haben,Personen, die durch ein Schadenereignis im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, oder Paragraph 2 a, eine Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsschädigungen erlitten haben,
Hinterbliebene von durch ein solches Schadenereignis getöteten Personen.
(2)Absatz 2,Anspruchsberechtigte Personen, die im Zeitpunkt des Schadenereignisses weder die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten, erwerben einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz nur insoweit, als sich dies aus dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge oder aus einer anderen zwischenstaatlichen Vereinbarung ergibt.
(3)Absatz 3,Personen, die zur Zeit des Schadenereignisses in einem Kraftfahrzeug befördert worden sind, auf das die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen, und Hinterbliebene nach solchen Personen erwerben keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2.Personen, die zur Zeit des Schadenereignisses in einem Kraftfahrzeug befördert worden sind, auf das die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zutreffen, und Hinterbliebene nach solchen Personen erwerben keinen Anspruch auf Leistungen nach Paragraph 2,
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 291/1987
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Dokumentnummer
NOR12031064
Alte Dokumentnummer
N2197711021R