Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erweiterter Schutz der Verkehrsopfer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
19.01.2003
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Anspruchsberechtigte Personen
§ 3. (1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben ausschließlichParagraph 3, (1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben ausschließlich
Personen, die durch ein Schadenereignis im Sinn des § 2 Abs. 1, § 2a, § 2b oder § 2c eine Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsschädigungen oder einen Sachschaden erlitten haben,Personen, die durch ein Schadenereignis im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2 a,, Paragraph 2 b, oder Paragraph 2 c, eine Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsschädigungen oder einen Sachschaden erlitten haben,
Hinterbliebene von durch ein solches Schadenereignis getöteten Personen.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1993,) (3)Absatz 3,Personen, die zur Zeit des Schadenereignisses mit ihrem Willen in einem Fahrzeug befördert worden sind, erwerben keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie wußten, daß auf dieses Fahrzeug die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 zutreffen.Personen, die zur Zeit des Schadenereignisses mit ihrem Willen in einem Fahrzeug befördert worden sind, erwerben keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie wußten, daß auf dieses Fahrzeug die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 zutreffen.
Anmerkung
1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 291/1987
2. EG/EU: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Dokumentnummer
NOR40026776