Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von verpackten Toiletteseifen und Reinigungsseifen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1979Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf der für Letztverbraucher bestimmten Verpackung anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.Paragraph 3, (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf der für Letztverbraucher bestimmten Verpackung anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
das Erzeugungsland (erzeugt in ...); anstelle deutschsprachiger Ausdrücke dürfen fremdsprachige Ausdrücke verwendet werden;
der Name oder die Marke des Produktes;
der Verwendungsbereich oder die Art der Seife (z. B. Toiletteseife, Kernseife, Schmierseife usw.);
das Mindestfrischgewicht;
die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe mit ihrem Allgemeinnamen oder ihrer chemischen Bezeichnung, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird.
Dokumentnummer
NOR12031393
Alte Dokumentnummer
N2197910649S