Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.05.1979 bis 21.12.1993 — BGBl. Nr. 194/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 322.12.199331.12.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 891/1993
§ 315.05.197921.12.1993 BGBl. Nr. 194/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von verpackten Toiletteseifen und Reinigungsseifen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.05.1979BGBl. Nr. 194/1979

Außerkrafttretensdatum

21.12.1993

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3, (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf der für Letztverbraucher bestimmten Verpackung anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.

  1. Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente sind:
    1. Ziffer eins
      der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
    2. Ziffer 2
      das Erzeugungsland (erzeugt in ...); anstelle deutschsprachiger Ausdrücke dürfen fremdsprachige Ausdrücke verwendet werden;
    3. Ziffer 3
      der Name oder die Marke des Produktes;
    4. Ziffer 4
      der Verwendungsbereich oder die Art der Seife (z. B. Toiletteseife, Kernseife, Schmierseife usw.);
    5. Ziffer 5
      das Mindestfrischgewicht;
    6. Ziffer 6
      die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe mit ihrem Allgemeinnamen oder ihrer chemischen Bezeichnung, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird.

Gesetzesnummer

10002454

Dokumentnummer

NOR12031393

Alte Dokumentnummer

N2197910649S