Kurztitel
Kennzeichnung von verpackten Toiletteseifen und Reinigungsseifen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 868/1993Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 868 aus 1993,
Text
§ 2. (1) Verpackte feste Toilettseifen dürfen nur in Packungen mit einem Frischgewicht von 50, 100, 125, 150, 250, 300, 500 oder 1 000 Gramm (g), andere verpackte feste Reinigungsseifen nur in Packungen mit einem Frsichgewicht von 100, 200, 250, 400 oder 500 Gramm gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.Paragraph 2, (1) Verpackte feste Toilettseifen dürfen nur in Packungen mit einem Frischgewicht von 50, 100, 125, 150, 250, 300, 500 oder 1 000 Gramm (g), andere verpackte feste Reinigungsseifen nur in Packungen mit einem Frsichgewicht von 100, 200, 250, 400 oder 500 Gramm gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Verpackte Reinigungsseifen in Flöckchen, Spänen oder Flocken (Schrott) dürfen nur in Packungen mit einem Frischgewicht von 250, 500 oder 1 000 Gramm oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 Gramm gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Andere als in den Abs. 1 und 2 angeführte verpackte Reinigungsseifen dürfen nur in Packungen mit einem Frischgewicht von 100, 250, 400, 500, 800 oder 1 000 Gramm oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 Gramm gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.Andere als in den Absatz eins und 2 angeführte verpackte Reinigungsseifen dürfen nur in Packungen mit einem Frischgewicht von 100, 250, 400, 500, 800 oder 1 000 Gramm oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 Gramm gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(4)Absatz 4,Gewichtseinbußen bis zu 25 Prozent des Frischgewichtes, die während des Aufbewahrens eintreten, bleiben unberücksichtigt.