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§ 3 PatV-EG

Fassungen
15.02.1979 bis 31.01.1999 — BGBl. Nr. 52/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 301.02.199930.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 175/1998
§ 315.02.197931.01.1999 BGBl. Nr. 52/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentverträge-Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.02.1979BGBl. Nr. 52/1979

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999danach: BGBl. I Nr. 175/1998

Abkürzung

PatV-EG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Bekanntmachung und Auslegung; Unterrichtung der Öffentlichkeit

Paragraph 3, (1) Gemäß Artikel 93, EPÜ veröffentlichte europäische Patentanmeldungen sind samt hiezu eingereichten Übersetzungen (Paragraph 4, Absatz 2,) bis zur Erteilung eines europäischen Patentes oder bis zum Untergang der europäischen Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt auszulegen. Im Österreichischen Patentblatt ist ein Hinweis darauf zusammen mit der Angabe der Sprache bekanntzumachen, in der die europäische Patentanmeldung abgefaßt ist. Paragraph 101, Absatz eins und 3 PatG gilt sinngemäß.

  1. Absatz 2,Das Europäische Patentblatt, die veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen und die europäischen Patentschriften sind im Österreichischen Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.
  2. Absatz 3,Über europäische Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte ermöglichen.

Schlagworte

§ 101 Abs. 1 und 3 PatG, BGBl. Nr. 259/1970 Aufgebot

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR12031405

Alte Dokumentnummer

N2197914493T