Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentverträge-Einführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1998Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 3. (1) Gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichte europäische Patentanmeldungen sind samt hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) bis zur Erteilung eines europäischen Patentes oder bis zum Untergang der europäischen Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt auszulegen. § 101 Abs. 3 PatG gilt sinngemäß.Paragraph 3, (1) Gemäß Artikel 93, EPÜ veröffentlichte europäische Patentanmeldungen sind samt hiezu eingereichten Übersetzungen (Paragraph 4, Absatz 2,) bis zur Erteilung eines europäischen Patentes oder bis zum Untergang der europäischen Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt auszulegen. Paragraph 101, Absatz 3, PatG gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Das Europäische Patentblatt, die veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen und die europäischen Patentschriften sind im Österreichischen Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.
(3)Absatz 3,Über veröffentlichte europäische Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte ermöglichen.
Schlagworte
§ 101 Abs. 1 und 3 PatG, BGBl. Nr. 259/1970
Aufgebot
Dokumentnummer
NOR12040288
alte Dokumentnummer
N2199813046O