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§ 4 PatV-EG

Fassungen
15.02.1979 bis 09.06.2005 — BGBl. Nr. 52/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 42/2005
§ 410.06.200530.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 42/2005
§ 415.02.197909.06.2005 BGBl. Nr. 52/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentverträge-Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.02.1979BGBl. Nr. 52/1979

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005danach: BGBl. I Nr. 42/2005

Abkürzung

PatV-EG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach ihrer

Veröffentlichung; Übersetzung

Paragraph 4, (1) Die europäische Patentanmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 93, EPÜ an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf eine den Umständen angemessene Entschädigung, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat (Paragraph 22, Absatz eins, PatG). Der europäischen Anmeldung wird der Schutz nach Artikel 64, EPÜ nicht gewährt.

  1. Absatz 2,Ist die europäische Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so besteht der Anspruch gemäß Absatz eins, erst von dem Tag an, an dem eine vom Anmelder eingereichte Übersetzung der Patentansprüche ins Deutsche vom Österreichischen Patentamt nach Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr (Paragraph 22,) in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, veröffentlicht oder dem Benützer des Gegenstandes der Anmeldung übermittelt worden ist.

Schlagworte

§ 22 Abs. 1 PatG, BGBl. Nr. 259/1970

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR12031406

Alte Dokumentnummer

N2197914494T