Rechtstracker.at

§ 4 PatV-EG

Fassungen
10.06.2005 bis 30.06.2005 — BGBl. I Nr. 42/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 42/2005
§ 410.06.200530.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 42/2005
§ 415.02.197909.06.2005 BGBl. Nr. 52/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentverträge-Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.06.2005BGBl. I Nr. 42/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

PatV-EG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach ihrer

Veröffentlichung; Übersetzung

Paragraph 4, (1) Die europäische Patentanmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 93, EPÜ an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. Ab diesem Zeitpunkt besteht für die im Paragraph 22 c, Absatz 2 und 3 des PatG vorgesehene Befugnis ein Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese Ansprüche verjähren nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Erteilung des Patentes. Der europäischen Anmeldung wird der Schutz nach Artikel 64, EPÜ nicht gewährt.

  1. Absatz 2,Ist die europäische Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so besteht der Anspruch gemäß Absatz eins, erst von dem Tag an, an dem eine vom Anmelder eingereichte Übersetzung der Patentansprüche ins Deutsche vom Österreichischen Patentamt nach Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr (Paragraph 22,) in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, veröffentlicht oder dem Benützer des Gegenstandes der Anmeldung übermittelt worden ist.

Schlagworte

§ 22 Abs. 1 PatG, BGBl. Nr. 259/1970

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR40064757