Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentverträge-Einführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1979Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Gebühren für die Veröffentlichung von Übersetzungen
§ 22. (1) Für jede in diesem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr im Ausmaß der Jahresgebühr für das erste Jahr (§ 166 Abs. 3 PatG) zu entrichten.Paragraph 22, (1) Für jede in diesem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr im Ausmaß der Jahresgebühr für das erste Jahr (Paragraph 166, Absatz 3, PatG) zu entrichten.
(2)Absatz 2,Bei der Gebührenbemessung treten dabei an die Stelle der sechsten und jeder folgenden Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und des dritten und jedes folgenden Blattes der dieser Beschreibung angeschlossenen Zeichnungen die entsprechenden Seiten und Blätter der eingereichten Übersetzung. § 166 Abs. 10 PatG ist anzuwenden.Bei der Gebührenbemessung treten dabei an die Stelle der sechsten und jeder folgenden Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und des dritten und jedes folgenden Blattes der dieser Beschreibung angeschlossenen Zeichnungen die entsprechenden Seiten und Blätter der eingereichten Übersetzung. Paragraph 166, Absatz 10, PatG ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr ist gemäß § 168 Abs. 3 PatG nachzuweisen. Die Veröffentlichungsgebühr gilt erst nach Erbringung dieses Nachweises als entrichtet.Die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr ist gemäß Paragraph 168, Absatz 3, PatG nachzuweisen. Die Veröffentlichungsgebühr gilt erst nach Erbringung dieses Nachweises als entrichtet.
Schlagworte
§ 166 Abs. 3 PatG, BGBl. Nr. 259/1970
§ 166 Abs. 10 PatG, BGBl. Nr. 259/1970
§ 168 Abs. 3 PatG, BGBl. Nr. 259/1970
Dokumentnummer
NOR12031425
Alte Dokumentnummer
N2197914513T