Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentverträge-Einführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1992Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Gebühren für die Veröffentlichung von Übersetzungen
§ 22. (1) Für jede in diesem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen.Paragraph 22, (1) Für jede in diesem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen.
(2)Absatz 2,Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 1 600 S zuzüglich 350 S für die sechste und für jede folgende Seite der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung sowie 350 S für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen. § 166 Abs. 10 PatG ist anzuwenden.Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 1 600 S zuzüglich 350 S für die sechste und für jede folgende Seite der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung sowie 350 S für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen. Paragraph 166, Absatz 10, PatG ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr gilt erst als erfolgt, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (§ 169 PatG).Die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr gilt erst als erfolgt, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (Paragraph 169, PatG).
Schlagworte
§ 166 Abs. 10 PatG, BGBl. Nr. 259/1970
§ 169 PatG, BGBl. Nr. 259/1970
Dokumentnummer
NOR12036142
Alte Dokumentnummer
N2199221541J