Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
IV. HAUPTSTÜCKrömisch vier. HAUPTSTÜCK
Rechtshilfe für das Ausland
ERSTER ABSCHNITT
Voraussetzungen
Allgemeiner Grundsatz
§ 50. (1) In Strafverfahren oder Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, in Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, in Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, in Gnadensachen und in Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden.Paragraph 50, (1) In Strafverfahren oder Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, in Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, in Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, in Gnadensachen und in Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden.
(2)Absatz 2,Als Behörde im Sinn des Abs. 1 ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.Als Behörde im Sinn des Absatz eins, ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.
Anmerkung
1. Zur Rechtshilfe in Strafsachen gegen österreichische
Staatsbürger vgl. § 31 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.
2. Vgl. auch das BG über die internationale kriminalpolizeiliche
Amtshilfe, BGBl. Nr. 191/1964.
Dokumentnummer
NOR12031594
Alte Dokumentnummer
N2197922316S