Rechtstracker.at

§ 50 ARHG

Fassungen
01.03.1997 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 762/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 164/2004
§ 5001.03.199731.12.2004 § → § BGBl. Nr. 762/1996
§ 5001.07.198028.02.1997 BGBl. Nr. 529/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. Nr. 762/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 164/2004

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

römisch vier. HAUPTSTÜCK

Rechtshilfe für das Ausland

ERSTER ABSCHNITT

Voraussetzungen

Allgemeiner Grundsatz

Paragraph 50, (1) In Strafsachen einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung sowie der Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, der Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, der Gnadensachen und der Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden.

  1. Absatz 2,Als Behörde im Sinn des Absatz eins, ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.
  2. Absatz 3,Rechtshilfe im Sinn des Absatz eins, ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird. Sie umfaßt auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen.

Anmerkung

1. Zur Rechtshilfe in Strafsachen gegen österreichische
Staatsbürger vgl. § 31 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.
2. Vgl. auch das BG über die internationale kriminalpolizeiliche
Amtshilfe, BGBl. Nr. 191/1964.

Schlagworte

Strafvollzug, Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12039073

Alte Dokumentnummer

N2199660232J